§ 44g – Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern. (2) (weggefallen) (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. (5) Die Zuweisung kann aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, normal normal auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit normal normal normal arabic beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
Kurz erklärt
- Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmer können mit Zustimmung der Geschäftsführung Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen übernehmen, auch dauerhaft.
- Eine Zuweisung kann auch ohne Zustimmung erfolgen, wenn es dringende dienstliche Gründe gibt.
- Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unverändert; sie erhalten Aufgaben, die ihrem Amt entsprechen.
- Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt, und die Eingruppierung erfolgt nach der vorherigen Tätigkeit, wenn niedrigere Aufgaben zugewiesen werden.
- Die Zuweisung kann mit einer Frist von drei Monaten beendet werden, und die Geschäftsführung kann der Beendigung aus dienstlichen Gründen widersprechen.